Das Emigrationspatent vom 31. Oktober 1731


I.

Erstens alle und jede, welche einer der übrigen zweyen oberwehnten, im römischen Reich tolerirten Religionen zugethan seynd und bey obverstandenermassen erregter Empörung nunmehro publice vel prevate sich hierzu erkläret und einbekennet haben, emigriren und bey Vermeydung schwärer, gestalten Dingen nach, an Gut auch Leib und Leben gehenden Straff fürdershin dises Ertz-Stifft und die darzugehörige Lande meyden.

 

II. + III.

 

Nun folgt als zweiter Punkt zunächst die Festsetzung des Zeitpunktes für die Emigration der Unangesessenen. Es sollen "alle in disem Unserm Ertz-Stift unangesessene Innwohner, Beysassen, Taglöhner, Arbeiter, eingelegte Personen, Knecht oder Dienst-Botten beederley Geschlechts, welche das zwölffte Jahr erreicht und, wie erst gedacht worden, einer der obigen Religionen beygethan und sich darzu auf obige Weiß erkläret haben, innerhalb acht Tagen (von der Zeit der Publication diß zu rechnen) mit hindann tragenden Sack und Pack so gewiß abziehen, als sie im widrigen Fall die obige Straff unaußbleiblich und ohne Hoffnung einiger Gnad zu erwarten haben".

Auch die in den Besitzungen des Stiftes in Diensten Stehenden fallen unter diese Bestimmungen, wie Punkt drei ausführt.

 

IV.

Der vierte Punkt gilt den Bürgern und Handwerkern in den Städten und Märkten des Landes. Nach altem Herkommen konnte kein Bürger und Handwerker ins Erzstift aufgenommen werden, der nicht eine obrigkeitliche Bestätigung darüber beibringen konnte, daß er selbst und sein Hausgesinde das Bekenntnis zum katholischen Glauben abgelegt hätte.

Darum wird angeordnet, "daß alle und jede Bürger und Handwercker, welche einer der oberzehlten Religionen zugethan seynd und sich hierzu bey gegenwärtigen Aufstand und Rebellion, wie oben gemeldt, einbekennt haben, für Bürger oder Maister in disem Unserem hohen Ertz-Stifft künfftighin nicht mehr geachtet werden, sondern als Meyneydige ihrer Bürger-, Maister- und Handwercks-Rechte verworchet haben und gäntzlichen aufgehebt seyn, auch gleich anderen (doch Respecto Termini mit dem Unterschied der An- und Unangesessenen) Unser Ertz-Stifft verlassen und davon emigriren sollen":

V.

Es folgt als fünfter Punkt die Verordnung über den Abzug der angesessenen Bauern und anderen Inwohner beiderlei Geschlechts, welche unbewegliche Güter und Häuser besitzen. Ihnen wird zuerst vorgehalten, daß es doch ihre Pflicht gewesen wäre, auf Grund der von den Vorgängern des Erzbischofs wiederholt erlassenen Mandate "von Zeit an der von ihnen geänderten Religion und innerhalb eines zugänglichen Termines eintweders sich gebührend zu bequemen und die in Unsern Landen allein üblich römisch-Catholische Religion gleich ihrem von Gott vorgesetzten Ober-Haubt zu profitiren oder aber ihrer Güter halber Disposition zu machen und nachgehends auß Unserm Ertz-Stift zu emigriren, sie auch wegen der von ihnen höchst straffbar veranstalten und verursachten Empörung und Zerstörung deß allgemeinen Friedens, folglich daß sie dem Westfälischen Fridens-Schluß, denen Reich- Grund-Gesetzen und den von Uns gegebenen Verordnungen und Dehortatorien nicht nachgelebt, sondern schnurgerade eingangs erwehntermaßen darwider gehandlet haben, sich von selbsten der Emigration und andern, Krafft erst-angeregten Fridens-Schluß ihnen sonsten zu guten gemeynten Behelff und Beneficien unwürdig gemacht, sondern solche mit allem Recht und Billichkeit verworcht und verlohren haben".

Obwohl, wie wir eben lasen, sie das Recht auf Emigration verwirkt hätten, wolle er doch "auß besonderer Lands-Fürstlichchen Gnad und wo sie anderst ruhig und denen unterm 30. August ergangenen Dehortatorien gemäß sich entzwischen verhalten werden, hiemit zugeben und verwilligen, daß denenjenigen, so unter 150 fl. ein; denen, welche von 150 bis 500 fl. zwei; und denen, so über 500 fl. Vermögen versteuern, ein dreymonatliche Frist zugestanden werde, innerhalb welche sie das Ihrige, so gut sie können, verkauffen mögen, sodann aber emigriren und bey Vermeydung obandiktirter Straff das Land meyden, während diser Frist aber denenselben gleichwohlen von denen ihnen zugethanen Glaubens-Genossen ein Knecht und ein Dienst-Magd (aber mehrer nicht) zu unterhalten erlaubt seyn solle".

 

VI.

Punkt sechs überrascht den Leser. War bisher den Untertanen, die sich von der katholischen Kirche abgewendet hatten, zugestanden worden, daß sie sich zu einer der beiden im Römischen Reich tolerierten Religionen bekannt hätten, ist jetzt plötzlich von "boßhaften Aufwieglern und Zerstörern der innerlichen Landesruhe" die Rede, die einer "im ganzen Römischen Reich niemals tolerirt gewesenden Ketzerei" ergeben seien. Für sie behält sich der Erzbischof die "verdiente Strafe" vor. Gemeint waren damit wohl die auf der Festung Hohensalzburg gefangengesetzten "Rädelsführer", denen aber nach ihrer endlich erfolgten Freilassung dann doch die Emigration bewilligt worden ist. Aber auch sie hatten sich in ihren Verhören stets zur Augsburgischen Konfession bekannt, und es war nicht gelungen, sie auch nur des versuchten Aufstandes zu überführen.

Wäre es tatsächlich der Fall gewesen, daß sie einer "niemals toleriert gewesenen Ketzerei" ergeben waren, dann ist noch kaum einzusehen, daß die, denen sie in den geheimen Andachten gepredigt hatten, und als deren Abgesandte sie nach Schwarzach gekommen waren, nicht auch ihrer Ketzerei angehörten, sondern vom Erzbischof in den Punkten eins bis fünf ausdrücklich bestätigt erhalten, daß sie evangelisch seien. Denen, die nur verführt worden und die "in Puncto Seditionis oder Rebellionis" nicht besonders belastet seien, wolle er, "die Güte der Schärfe vorziehend", seine "Landesfürstliche Gnade und General-Pardon gnädigst vergönnen" und ihnen ebenfalls die Emigration zugestehen.

 

VII.

Der siebente Punkt ist so umständlich gefaßt, daß sich sein Sinn nur nach mehrmaligem Lesen erschließt. Er besteht aus einem einzigen Satz von zehn Zeilen, die, wie jede des Patents, 51 Zentimeter lang sind. Das ist etwa das viereinhalbfache der Zeilenlänge eines normalen Buches. Sein Inhalt bezieht sich auf diejenigen, die nach der Veröffentlichung des Emigrationspatentes, um der Auswanderung zu entgehen, wieder katholisch werden wollen. Nur wer sich vor der Kommission vom Juli 1731 leichtfertig als evangelisch hätte aufschreiben lassen, und damals innerhalb von 15 Tagen seinen "begangenen Fehler bereuet und sich vor der Obrigkeit für katholisch anwiederum einschreiben lassen", solle im Lande bleiben dürfen.

Allen anderen, die erst jetzt diesen Schritt täten, sei "umsoweniger zu glauben und zu trauen", weil sich in vergangenen Zeiten erwiesen habe, daß solche treulose Leute von Zeit zu Zeit Unruhe und Empörung erregt hätten. Wenn jemand behaupte, er sei ohne sein Wissen und Willen fälschlich als evangelisch eingeschrieben und angegeben worden, so müsse er darüber eine glaubhafte Bescheinigung vorbringen und es durch seinen "ganz unverdächtigen Lebenswandel gerichtlich dartun können". In wessen Besitz jedoch evangelischer Bücher gefunden worden seien, der sei allein schon dadurch als "evangelisch und der Augsburgischen Konfession zugetan" überführt und habe auszuwandern.

 

VIII.

Auch für den achten Punkt gilt das gleiche, was zu Eingang des siebenten Punktes über diesen gesagt wurde. Er ist fast von der gleichen Länge, nur daß er in drei Sätze gegliedert ist.

Er befaßt sich mit den Personen, die "sich bis jetzo weder öffentlich noch in der Stille zu anderen Religionen erklärt, gleichwohl aber ihrer Lebensart halber sich verdächtig gemacht haben". Diese Leute sollen genau überwacht werden. Denn der Erzbischof sei gesonnen, "dieses verderbliche Unkraut aus der Wurzel zu heben, weil ohne dessen Vertilgung ein sicherer Ruhestand in diesem Unserem Ertz-Stifft nicht leichtlich zu hoffen". Daher werden die geistlichen und weltlichen Obrigkeiten angehalten, entsprechend den bisherigen Mandaten Visitationen und Haussuchungen zu halten. Jeder, der dabei "mit Vernunft" für verdächtig gehalten werde oder bei wem sich ein verbotenes Buch finde, sei "in aller Güte gerichtlich und von Obrigkeit wegen zu befragen, ob er katholisch sein und bleiben, oder aber zur lutherischen oder reformierten Religion sich bekennen wolle".

Bekenne er sich als katholisch, so "solle die Obrigkeit ihn zu einem auferbaulichen Wandel anweisen und allenfalls die bei ihm befundenen verbotenen Bücher wegnehmen, auch daß er sich dergleichen nicht mehr zulegen solle, bei Vermeidung der Strafe auftragen". Erkläre er aber, evangelisch zu sein, so "solle er bey seiner Gewissens-Freyheit ohne allen Zwang gelassen, ihme aber zugleich bedüten werden, daß er nach Inhalt der Reichs- und Lands-Gesätzen unter ein(em) ihme anberaumenden hinlänglichen Termin das Seinige, so gut er mag, verkauffen und nach Erlegung der allerorthen gebräuchigen Nachsteuer das Land meyden solle. Begäbe es sich aber, daß einer oder anderer, so vorhin denen Worte nach zwar zur Catholischen Religion sich bekennet, in dem Werck selbst aber einer anderen Glaubens-Bekanntnuß beypflichtete, verbottene Bücher haltete, darmit handlete oder wohl gar mit anderen ohnerlaubte Zusammenkünfften pflegte oder andere mehr Einfältige verführete, da sollen alsdann dergleichen frevelmüthige Übertrettere mit ewiger Lands-Verweisung auch, gestalten Dingen nach, mit an Gut und Leib gehender Straff gezüchtiget werden."

Wichtig aber ist das, was im Patent nur zwischen den Zeilen zu lesen ist und was der flüchtige Leser daher leicht übersehen kann. Dieser Punkt gibt nämlich schon jetzt ein Bild davon, wie es nach Beendigung der großen Emigration im Erzstift zugehen wird. Hausdurchsuchungen werden an der Tagesordnung sein. Eine noch strengere Überwachung als bisher wird im Lande Platz greifen. Spitzeltum und Angeberei werden blühen; denn wenn hier immer von "Verdächtigen" die Rede ist, so müssen sich doch Leute finden, die ihre Nachbarn und Bekannten, ja vielleicht sogar die eigenen Hausgenossen der Obrigkeit als verdächtig anzeigen.

Ja, wir sind vielleicht berechtigt, noch einen weiteren Schluß zu ziehen, der sich in der Folge auch bewahrheitet hat: Da schon der Verdacht, evangelisch zu sein, so viele unbequeme und gefährliche Maßnahmen mit sich brachte, wird man alles tun, um ihn zu vermeiden. Das erreicht man am besten dadurch, daß man seine gutkatholische Gesinnung bei jeder Gelegenheit öffentlich zur Schau stellt, an allen Umzügen und kirchlichen Veranstaltungen regelmäßig teilnimmt, sein Haus innen und außen mit christlichen Bildern schmückt, sich als Mitglied in die Bruderschaften eintragen läßt und alle religiösen und kirchlichen Bräuche gewissenhaft ausübt. Darin kann freilich die Gefahr einer Veräußerlichung der Frömmigkeit beschlossen liegen. Die unbefangene Natürlichkeit einer wahren Herzensfrömmigkeit gerät in Gefahr, zu veräußerlichen und dadurch ihre Ursprünglichkeit zu verlieren. Dies alles zeichnet sich hier schon ab und wird später, nach der großen Emigration, leider Tatsache werden.

 

IX.

Der neunte Punkt handelt von denen, "die sich zu einer der im Römischen Reich tolerirten Religion bekennet haben", sich aber sonst keiner Aufruhrhandlung oder anderen Ketzerei schuldig gemacht hätten. Firmian sei nicht gesonnen, sie "mit Ungnad anzusehen". Daher solle ihre "obanbefohlene Emigration und Abzug bestmöglichst gefördert" werden. Alle Obrigkeiten sollen ihnen während der "hieoben angesetzten Fristen zur anbefohlenen Emigration bestmöglich behilflich sein, denenselben keineswegs ihrer Geburt, Herkommens, Entledigung (Heirat), Handwercks- und ehrlichen Wandels halber das begehrte Zeugnis verweigern". Auch dürfe ihnen keine höhere Nachsteuer abverlangt werden, als sie bei der Auswanderung von Katholiken üblich sei. Vor der Auswanderung müßten sie sich bei Gericht einschreiben und protokollieren lassen.

 

X.

Deshalb wird im zehnten Punkt angeordnet, daß sie und überhaupt alle "abzuziehen schuldige Unterthanen" bei Androhung von Strafe schuldig sein, sich rechtzeitig bei jeder Ortsobrigkeit anzumelden, die "gewöhnliche Nachsteuer abzurichten und der vorhabenden Emigration halber das freie Geleit außer Landes (gemeint sind die Reisepässe) zu begehren."

Die Nachsteuer betrug 10 % des aus dem Lande mitgenommenen Vermögens. Den Emigranten, die ihre Güter nicht rechtzeitig vor der Auswanderung hatten verkaufen können, wurde sie später von der Kaufsumme abgezogen.

 

XI.

Der elfte Punkt wendet sich an die Behörden des Landes. Ihnen wird aufgetragen, die Verordnung "gewiß und festlich" zu befolgen. Nach Ablauf der "von Uns gnädigst gesetzten Termine" sollten sie alle, die sich ihrer Pflicht zur Emigration entzogen hätten, sogleich aufsuchen und sie, nötigenfalls mit Hilfe des Militärs, "handfest machen", d.h. also an den Händen gefesselt gefangensetzen. Daran sollten sie sich "weder durch Gabe, Freund- oder Feindschaft, noch Haß oder Liebe hindern lassen", sondern ohne Ansehen der Person handeln. Beamte, die sich dieser Anordnung ungehorsam erwiesen, hätten "Schaden, Entsetzung des Dienstes, auch landesfürstliche Ungnade und schwere Straff" zu gewärtigen.

Das Patent schließt mit dem Befehl, das zu diesem Zwecke in Druck gegebene Emigrationspatient an den dafür üblichen Orten bekanntzugeben, öffentlich vorzulesen und anzuschlagen.

 


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